Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Gesetzgeber gibt in § 558 II BGB folgende Definition:
"Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach
§ 560 (BGB) abgesehen, geändert worden sind."